Kath. Pfarrei St. Englmar
Höchstgelegene Pfarrei im Bistum Regensburg

Förderervereinigung

Vorsitzende

Pater Simeon (Ortspfarrer)
Anton Piermeier (1. Bürgermeister)

Kassier

Sabine Limmer

Schriftführer

Andreas Aichinger

Beisitzer

Josef Eidenschink
Alfons Venus

Englmarisuchen-Organisatoren


Maximilian Karl
Alfons Venus
Xaver Reiner

Beitrittserklärung

Formular - am PC ausfüllbar

Satzung der Förderervereinigung St. Englmar - gegründet: 22.2.1958

§ 1 Name, Sitz und Vereinszweck
Die Förderervereinigung St. Englmar mit Sitz in 94379 St. Englmar verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinnes Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Erhaltung des historischen Englmaribrauchtums.
Der Satzungszweck wir verwirklicht insbesondere durch
Beschaffung, Erhaltung und Ergänzung historisch stilgerechter Festzugstrachten.
Gestaltung des Englmarisuchens in Zusammenhang mit dem veranstaltenden Pfarramt und den Vereinen.
Sicherstellung seines regligiösen Charakters und störungsfreien Ablaufs.
Heranziehung aller Bevölkerungskreise zu Verständnis und Mitarbeit.
§ 2 Vereins-Charakter
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Personenbezogene Ausgaben
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins aan die katholische Pfarrgemeinde St. Englmar, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 1 genannten oder, im Falle des Erlöschens des Englmarisuches, für Zwecke der Dankmalpflege zu verwenden hat.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglied der Förderervereinigung können natürliche und juristische Personen (Körperschaften, Vereine) werden.
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Er beträgt derzeit 10,00 EUR/Jahr.
Jugendlichen, Familienmitgliedern, Rentnern und Bedürftigen kan er auf mündlichen Antrag ermäßigt werden.
Der Mitgliedsbeitrag ist im 1. Quartal des Kalenderjahres fällig.
Ein Mitglied kann jederzeit schriftlich seinen Austritt erklären. Die Beitragspflicht für das laufende Jahr bleibt unberührt.
§ 7 Organe
Die Mitgliederversammlung
Der erweiterte Vorstand
Der Vorstand
§ 8 Der Vorstand
Ihm gehören an: der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister.
Der 1. Vorsitzende ist stets der amtierende Ortspfarrer. Er kann seine Aufgaben (Repräsentation, Leitung, Verwaltung) an Mitglieder des erweiterten Vorstandes delegieren, bleibt aber letztlich immer für den religiösen Charakter des Festbrauches verantwortlich.
Der 2. Vorsitzende ist stets der amtierende 1. Bürgermeister der Gemeinde Sankt Englmar. Er kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung seine Aufgaben auf den 2. Bürgermeister übertragen.
§ 9 Der erweiterte Vorstand
Ihm gehören an:
Der Vorstand
Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Beisitzer.
Die Vorsitzenden der Vereine, welche corporatives Mitglied der Förderervereinigung sind.
Mit Funktionen betraute Personen (Trachtenverwalter, Festzugsordner, ggf. Trachtengestalter u.a.).
§ 10 Wahlen
Die Wahl des Schriftführers, des Schatzmeisters und der Beisitzer finden alle vier Jahre durch die Mitgliederversammlung statt. Je nach Abstimmung kann sie geheim oder öffentlich sein. Wahlberechtigt sind nur anwesende Mitglieder.
Gewählt wird mit einfacher Mehrheit.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Mitglieder werden durch ortsübliche Bekanntmachung eingeladen. Die Versammlung soll spätestens 14 Tage vor Pfingsten stattfinden.
Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) Genehmigung der Jahresrechnung
b) Entlastung des Vorstandes
c) notwendige Anschaffungen
d) Änderung der Satzung
e) Auflösung des Vereins
f) sonstige Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt oder von Mitgliedern beantragt werden.
Über Punkt d) - Satzungsänderung - kann nur mit ¾-Mehrheit der Anwesenden
über Punkt e) - Auflösung - nur mit schriftlicher Zustimmung von ¾ aller Mitglieder entschieden werden.
§ 12 Vereinsvermögen
Das Vereinvermögen dient der Beschaffung und Instandhaltung der Festzugstrachten und der Durchführung des Englmarisuchens.
Etwaige Überschüsse, die in den nächsten zwei Jahren nicht für den Satzungszweck benötigt werden, können für kulturelle Zwecke im Bereich religiösen Brauchtums im Bereich der Pfarrei St. Englmar verwendet werden.
Der Fundus der Festzugstrachten  und -geräte darf ausschließlich beim Englmarisuchen verwendet werden. Ausnahmen sind unzulässig.
Sollten einmal weitere Festzugsfiguren ausgestattet werden, die nicht in der Högnerschen Vorlagensammlung dargestellt sind, so müsste dies unter fachkundiger Beratung (Landesamt für Dankmalpflege, historische Sammlungen o.ä.) erfolgen.

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